Am 10. Dezember 1948 verabschiedete die UN-Generalversammlung die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Die dort beschriebenen Rechte eines jeden Menschen sind seitdem in zahlreiche nationale Verfassungen, internationale Vereinbarungen und völkerrechtlich bindende Konventionen (auch Abkommen oder Pakte; engl. treaties) eingeflossen. Die Erklärung ist für die UN-Mitgliedsstaaten rechtlich nicht bindend.
1. Menschenrechtsschutz als primär nationalstaatliche Aufgabe
1966 wurden der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von der UN-Generalversammlung verabschiedet. Beide Pakte traten zehn Jahr später nach Ratifikation durch die erforderliche Anzahl von UN-Mitgliedsstaaten in Kraft. Sie bilden zusammen mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte die International Bill of Human Rights. Mit der Ratifikation erkennt ein UN-Mitgliedstaat die Pakte als bindendes Recht an. Damit ist die jeweilige nationale Regierung verpflichtet, Menschenrechte zu achten, zu schützen und zu gewährleisten.
2. Die Verantwortung für Menschrechte liegt auch bei Unternehmen
Bereits die Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschrechte formuliert die Erwartung an „alle Organe der Gesellschaft“, einen Beitrag zum Schutz der Menschenrechte zu leisten. Sie weist damit auch Wirtschaftsakteuren eine grundlegende Verantwortung für Menschenrechte zu. Um diese Unternehmensverantwortung zu konkretisieren, setzten sich die UN und weitere internationale Organisationen dafür ein, Standards für transnationale Konzerne zu entwickeln.
3. Freiwilligkeit vor Verpflichtung – Grundtenor der Wirtschaftsvertreter
So wurde nach den OECD Leitsätzen für multinationale Unternehmen(1976) die Dreigliedrige Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der International Labour Organization (ILO)(1977) verabschiedet. Beide Dokumente sind freiwillige Kodizes zur Förderung verantwortungsvoller Unternehmensführung. Dagegen scheiterte das UN Centre on Transnational Corporations (UNCTC), das 1979 einen Entwurf für eine verbindliche Regelung unternehmerischer Menschenrechtspflichten vorlegte, aber keine politische Zustimmung dafür gewinnen konnte. Kurz vor dem Umweltgipfel in Rio (1992) wurde das UNCTC aufgelöst.
Wirtschaftsakteuren und Regierungen der OECD-Länder gelang es mit der Verabschiedung der Agenda 21 in Rio, das Konzept der freiwilligen Verantwortung von Unternehmen (CSR) durchzusetzen. Auch wenn transnationale NGOs seit den frühen 1990er Jahren ihre Forderung nach einer rechtlich verpflichtenden Menschenrechtsverantwortung von Unternehmen wiederholf auf die internationale politische Agenda brachten, setzte sich auch in den Folgejahren das Freiwilligkeits- vor dem Verpflichtungsprinzip durch. So etablierte sich der UN Global Compact als Instrument zur Förderung verantwortungsvoller Unternehmensführung. Dagegen scheiterte die UN-Unterkommission für die Förderung und Schutz der Menschenrechte mit dem Versuch einer UN-Norm für völkerrechtlich verbindliche Verantwortlichkeiten transnationaler Konzerne 2003 am Widerstand der OECD-Staaten und ihrer Unternehmensverbände.
4. Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte – gemeinsamer Weg für Wirtschaft und Zivilgesellschaft
Erst dem Sonderbeauftragten für Wirtschaft und Menschenrechte, Professor John Ruggie, gelang es ab 2005, die jahrzehntealte Konfrontation von Freiwilligkeit (Wirtschaft) und Verpflichtung (NGOs) ebenso wie die Abstimmungsblockade im UN-Menschenrechtsrat zu überwinden. Ruggie legte 2011 mit den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte einen Analyserahmen für die Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten von Staaten und Unternehmen vor. Durch die Instrumente der Grundsatzverpflichtung und der Sorgfaltspflicht auf dem Gebiet der Menschenrechte wurden Menschenrechte in das ökonomische Kalkül der Unternehmen integrierbar und die Leitlinien für die Wirtschaft und weite Teile der Zivilgesellschaft zustimmungsfähig.
5. Nationale Aktionspläne zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien
Über 20 Regierungen haben bislang zugesagt, nationale Aktionspläne zur Umsetzung der Leitprinzipien zu entwickeln. Der Nationale Aktionsplan der Bundesregierung wurde am 06.11.2014 gestartet. Daran sind das Bundesministerium (BM) für Arbeit und Soziales, das BM für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, das BM der Justiz und für Verbraucherschutz, das BM für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie das BM für Wirtschaft und Energie beteiligt. Ziel ist es, mit allen relevanten Akteuren aus Wirtschaft, Politik, Zivilgesellschaft, Verbänden und Wissenschaft einen breiten gesellschaftlichen Konsens zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien zu erzielen.
6. Links
- Deutsches Global Compact Netzwerk, Twenty Fifty Ltd., Deutsches Institut für Menschenrechte (2012), Menschenrechte achten – Ein Leitfaden für Unternehmen
- Deutsches Global Compact Netzwerk (2012), Menschenrechtsstrategien entwickeln – Ein Leitfaden für Unternehmen
- EU-Kommission (2013), Mein Unternehmen und die Menschenrechte. Ein Leitfaden für kleine und mittlere Unternehmen zum Thema Menschenrechte
- Deutsches Institut für Menschenrechte
- ILO – Dreigliedrige Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik
- OECD Leitsätzen für multinationale Unternehmen
- Nationaler Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien
- UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte