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Europäischer Gerichtshof stärkt Umweltverbände

Luxemburg > Umweltverbände können umfassend gegen Großprojekte vorgehen. Das bescheinigte am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) im Streit um das Kohlekraftwerk Lünen. Eine Beschränkung nach deutschem Recht ist demnach unzulässig. Im Ergebnis steht damit die Genehmigung für das Kraftwerk neu auf dem Prüfstand. (Az: C-115/09)

Das Kohlekraftwerk Lünen mit einem Investitionsvolumen von 1,4 Milliarden Euro soll bereits im kommenden Jahr in Betrieb gehen und Strom und Fernwärme liefern. Der BUND ficht mit seiner Klage die Planfeststellung und die erste Teilgenehmigung an. Denn im Umkreis von acht Kilometern befinden sich fünf EU-Naturschutzgebiete, sogenannte FFH-Gebiete.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster teilt zwar die Auffassung des Umweltverbandes, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung den Schutz der FFH-Gebiete nicht nachweisen konnte. Dies verstoße gegen EU-Recht. Allerdings verlange deutsches Recht die Verletzung eigener Rechte oder zumindest ein “ausreichendes Interesse”, um gerichtlich gegen Verstöße vorgehen zu können. Den Streit legte das OVG daher dem EuGH vor.

Die Luxemburger Richter erklärten nun, dass das EU-Recht Bürgern und Verbänden einen insgesamt “weiten Zugang” zu den Gerichten eröffnen wolle. Eine Beschränkung der Gründe, aus denen anerkannte Umweltverbände gegen Großprojekte klagen können, sei danach unzulässig. Es sei davon auszugehen, dass Umweltverbände generell ein großes und berechtigtes Interesse haben, gegen Umweltverstöße vorzugehen.


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