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Der weite Weg von der Einsicht zur robusten Strategie

Kinderarbeit im Bananenanbau (Foto: Zeyn Afuang auf Unsplash)

Menschenrechtliche Sorgfaltspflicht in der Unternehmenspraxis – ein Beitrag für das 35. CSR MAGAZIN

Die Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte und die Einhaltung von Umweltstandards durch Unternehmen haben in den vergangenen Jahren an Bedeutung gewonnen. Seit der Verabschiedung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte steigen der öffentlich-regulatorische Druck und die politischen Erwartungen an Unternehmen spürbar.

Von Theresa Quiachon und Laura Much

    1. Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte
    2. Verfahren zur Ermittlung tatsächlicher und potenziell nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte
    3. Maßnahmen zur Begrenzung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte & Wirksamkeitskontrolle zur Überprüfung der Umsetzung dieser Maßnahmen
    4. Berichterstattung und transparente Kommunikation
    5. Beschwerdemechanismen

Unternehmen sind aufgefordert in allen Geschäftsprozessen ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht nachzukommen. Auch in Deutschland wird aktuell ein Lieferkettengesetz diskutiert. Zudem hat die Covid-19 Pandemie problematische Entwicklungen der globalisierten Weltwirtschaft sichtbar gemacht und Schwachstellen in Bezug auf faire Arbeitsbedingungen in unseren Lieferketten in die Öffentlichkeit gerückt. Entsprechend verlangen immer mehr Verbraucherinnen und Verbraucher – insbesondere der jüngeren Generationen – Transparenz über die Herkunft und Produktionsbedingungen von Produkten und Dienstleistungen.

Die Umsetzung der sogenannten menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht stellt für viele Unternehmen eine Herausforderung dar. Denn von der Einsicht, dass Menschenrechte von Unternehmen geachtet werden müssen, bis zur konkreten Integration in Unternehmensprozesse ist es ein weiter Weg. Gleichzeitig variieren die Anforderungen und gesetzlichen Vorgaben zwischen verschiedenen Märkten. Als Unternehmensberatung spezialisiert auf Menschenrechte, haben wir umfassende Einblicke in die Herausforderungen beim Aufbau einer robusten menschenrechtlichen Unternehmensstrategie. In diesem Artikel erläutern wir das leitende Konzept unserer Arbeit: Die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht.

Wer muss überhaupt die Menschenrechte beachten?

Staaten tragen die Hauptverantwortung für die Umsetzung der Menschenrechte. Sie sind in der Pflicht Menschenrechte nicht nur zu achten, sondern auch aktiv zu fördern und zu schützen. Die Verantwortung von Unternehmen existiert unabhängig von der Schutzpflicht des Staates. Die 2011 von den Vereinten Nationen verabschiedeten Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte haben erstmals einen globalen Referenzrahmen geschaffen, in dem die menschenrechtliche Verantwortung von Unternehmen definiert wird. Entlang 31 Prinzipien formulieren die UN-Leitprinzipien klare Anforderungen an Unternehmen. Wenn ein Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Menschenrechte zu schützen, so enthebt dies Unternehmen nicht ihrer Verantwortung. Die Prinzipien machen deutlich, dass alle Akteure ihren Verantwortlichkeiten nachkommen müssen, damit die Menschenrechte weltweit durchgesetzt und verwirklicht werden können. Dabei geht es nicht darum, dass Unternehmen für alle Menschenrechtsfragen weltweit die alleinige Verantwortung tragen. Vielmehr wird der Umstand aufgegriffen, dass kein Unternehmen negative Auswirkungen durch seine Geschäftstätigkeiten komplett ausschließen kann. Es sollte daher alles in Bewegung setzen, diese zu vermeiden.

Was steckt hinter dem Begriff der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht?

Die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht beschreibt im Grunde ein Verfahren, mit dem ein Unternehmen die negativen Auswirkungen auf Menschen, die durch seine Geschäftstätigkeiten und Produkte entstehen können, kontinuierlich analysiert und darauf reagiert. Ziel ist es dann Strategien zu entwickeln, um Menschenrechtsverletzungen zu verhindern und deren Eintrittswahrscheinlichkeit zu reduzieren. Dabei sollen sowohl eigene Geschäftstätigkeiten als auch weitere Geschäftsbeziehungen wie Lieferanten etc. beachtet werden. Also alle Auswirkungen, die das Unternehmen alleinig verursacht, zu denen das Unternehmen beiträgt oder in irgendeiner Weise in Verbindung steht. Die Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfalt kann als strukturierter Lernprozess verstanden werden, der aus verschiedenen Bausteinen besteht.

Die Verwicklichung der UN-Leitprinzipien in Deutschland geschieht durch den Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP). Er benennt fünf Kernelemente der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht. Diese können als Grundlage dienen, um das Konzept Schritt für Schritt umzusetzen:

  1. Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte

Für die Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht müssen zunächst unternehmensintern entsprechende Strukturen geschaffen werden. Erster Schritt hierbei ist die öffentliche Anerkennung zur Verantwortung der Menschenrechte durch eine sogenannte Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte. Hierin formuliert die Geschäftsführung ein Bekenntnis zu den Menschenrechten im Sinne des Unternehmens. Sie enthält in der Regel die Kernmotivationen in Bezug auf das jeweilige Geschäftsumfeld und die zukünftigen Ziele. Die Grundsatzerklärung dient zum einen der Kommunikation nach außen, zum anderen stellt sie nach innen ein wichtiges Instrument dar, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu informieren und ein Fundament für nachfolgende unternehmensspezifische Planungen im Bereich Menschenrechte zu bilden. Kurz gesagt: Eine Grundsatzerklärung durch die Geschäftsführung macht nach innen und außen klar, dass ein Unternehmen sich seiner Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte bewusst ist, sie im Betriebskontext versteht und ernst nimmt.

  1. Verfahren zur Ermittlung tatsächlicher und potenziell nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte

In einem zweiten Schritt sollten Unternehmen Verfahren zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte einführen. Dieser Vorgang legt den Grundstein zur Erfüllung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht und ist unerlässliche Voraussetzung dafür, dass Firmen den aktuellen gesetzlichen und gesellschaftlichen Anforderungen gerecht werden, negative Folgen durch ihre Geschäftsaktivitäten für Menschen vorbeugen sowie positive Auswirkungen fördern können. Es geht darum zu identifizieren, wo in der Wertschöpfungskette das Unternehmen Risiken hat, die Rechte von Menschen zu verletzen, wie groß und schwerwiegend diese Risiken sind und in welcher Reihenfolge die Risiken bearbeitet werden sollten. Hierbei müssen sowohl Menschenrechte von internen und externen Mitarbeitenden, Kundinnen und Kunden, Angestellten von Lieferanten und Unterlieferanten sowie Menschen aus den Gemeinschaften an ihren Standorten in der Analyse berücksichtigt werden. Viele Unternehmen haben Schwierigkeiten damit, den Perspektivenwechsel von der reinen Betrachtung von Risiken für das Unternehmen (z.B. finanziell oder reputativ) hin zur Berücksichtigung von Risiken für Rechteinhaberinnen und -inhaber zu vollziehen. Die Konsultation von Rechteinhaberinnen und -inhabern bzw. einer adäquaten Vertretung ist deshalb eine wichtige Komponente. Das Hinzuziehen von externer Expertise, beispielsweise der NGOs, Gewerkschaften oder Menschenrechts-Expertinnen und -experten kann z.B. dazu beitragen, dass eine möglichst objektive Bewertung der Geschäftsaktivitäten erreicht wird.

  1. Maßnahmen zur Begrenzung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte & Wirksamkeitskontrolle zur Überprüfung der Umsetzung dieser Maßnahmen

Aufbauend auf den Ergebnissen der ermittelten Risiken kann ein Unternehmen schließlich eine Strategie zur Vermeidung und Verminderung nachteiliger Auswirkungen auf Menschen entwickeln. Hier sollten Ziele zur verbesserten Achtung von Menschenrechten gesetzt und Maßnahmen zu deren Erreichung eingeleitet werden. Dazu können zum Beispiel das Aufsetzen eines Code of Conducts, gezielte Trainings für das Personal, Anpassungen bestimmter Managementprozesse oder Pilot-Projekte zu bestimmten Problemstellungen in Brancheninitiativen gehören. Oftmals braucht es eine Kombination aus verschiedenen Maßnahmen mit unterschiedlicher Tragweite, um ein bestimmtes Ziel erreichen zu können. Was für das eine Unternehmen sinnvoll ist und gut funktioniert, muss für ein anderes nicht genauso wirksam sein. Sinnvolle Maßnahmen sind deshalb sehr individuell und absolut abhängig vom jeweiligen Kontext. In vielen Bereichen werden Unternehmen schon Prozesse oder Systeme haben, die die relevanten Themen menschenrechtlicher Sorgfalt berühren und nur angepasst oder ausgeweitet werden müssen.

Da die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht ein kontinuierlicher Prozess ist, kann nur durch regelmäßige Überprüfung und Evaluierung der eingeleiteten Maßnahmen und ermittelten Risiken eine Aussage über den Fortschritt gemacht werden. Aufbauend auf den Ergebnissen können dann neue Prioritäten gesetzt und Menschenrechte entlang der Geschäftstätigkeiten gestärkt werden.

  1. Berichterstattung und transparente Kommunikation

Nachdem die Unternehmen ihre Risiken und Auswirkungen ermittelt haben und Maßnahmen zur Abwendung dieser eingeleitet wurden, sollen sie darüber transparent berichten und die Ergebnisse extern kommunizieren. Unternehmen sollen wissen und zeigen, inwiefern sie der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht nachkommen. Wichtig ist eine adressatengerechte, den menschenrechtlichen Auswirkungen angemessene Kommunikation gegenüber potentiell betroffenen Personen oder Gruppen und anderen in Betracht kommenden Stakeholdern, einschließlich Investorinnen und Investoren. Dies kann ausdrücklich auch Formate beinhalten, die über die üblichen formellen Nachhaltigkeitsberichterstattungen hinausgehen, z.B. persönliche Begegnungen, Online-Dialoge, Konsultationen mit betroffenen Stakeholdern.

Mit den gestiegenen politischen und öffentlichen Erwartungen hat die Forderung nach Transparenz an Unternehmen deutlich zugenommen. Das zeigen z.B. das CSR-Richtlinien Umsetzungsgesetz sowie die nationalen Gesetzgebungen zu menschenrechtlichen Themen im Wirtschaftsbereich in Frankreich (Loi de Vigilance) oder der UK (Modern Slavery Act). Auch auf EU-Ebene wird ein Gesetz zur menschenrechtlichen Sorgfalt diskutiert. EU-Justizkommissar Didier Reynders kündigte an in 2021 einen Regulierungsvorschlag für verpflichtende menschenrechtliche Sorgfalt von Unternehmen vorzulegen. Und Institutionelle Investorinnen und Investoren, darunter auch Banken, beziehen soziale und menschenrechtliche Aspekte immer stärker in ihre Risikobewertungen ein.

  1. Beschwerdemechanismen

Zur frühzeitigen Identifikation von nachteiligen Auswirkungen sollten Unternehmen einen Beschwerdemechanismus etablieren, der es den potenziell Betroffenen in ihrer Wertschöpfungskette ermöglicht, Menschenrechtsverstöße anzuzeigen und effektiv ihre Rechte einzufordern. Beschwerdemechanismen auf operativer Ebene helfen Unternehmen dabei ein proaktives Risikomanagement aufzubauen. Sie stellen ein wichtiges Kriterium dar, um Risiken zu erkennen, Auswirkungen zu adressieren und Wiedergutmachung zu ermöglichen. Beschwerdeverfahren können Unternehmen entweder selbst einrichten oder sich an externen Verfahren beteiligen. Letztere können beispielsweise auf Verbandsebene eingerichtet werden, denn häufig stehen Unternehmen komplexen Strukturen gegenüber. Jedes Unternehmen ist dazu aufgefordert innerhalb seiner Einflusssphäre einen Beitrag zur Lösung im Sinne der Rechteinhaberinnen und -inhaber zu leisten.

Ein robuster Menschenrechtsansatz bietet direkten Mehrwert für Unternehmen

Deutsche Unternehmen sind Teil eines globalen Wirtschaftssystems, geprägt von komplexen Wertschöpfungsprozessen mit ökologischen sowie sozialen Herausforderungen. Wenn Unternehmen Verantwortung in den Kern ihrer Geschäftsprozesse stellen, machen sie ihre eigenen Geschäftsmodelle zukunftsfähig und leisten einen entscheidenden Beitrag zu einer faireren Globalisierung.

Ein ganzheitliches Risikomanagement im Sinne der menschenrechtlichen Sorgfalt, das Menschen und ihre Rechte berücksichtigt, führt zu einer besseren Beziehung zu Lieferanten und damit zu robusteren Lieferketten. Das Bekenntnis zur Achtung von Menschenrechten trägt zudem dazu bei, Vertrauen bei allen Stakeholdern zu schaffen, den zunehmenden rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, und es kann die gesellschaftliche Akzeptanz der gesamten Unternehmenstätigkeit unterstützen.

Die Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht sollte als Chance zur Weiterentwicklung begriffen werden und wird zunehmend zu einem wichtigen Baustein zukunftsorientierter Geschäftsführung.

Autorinnen

Löning – Human Rights & Responsible Business ist eine international Management Beratung und globale Denkfabrik mit einem Fokus auf das Thema Unternehmen und Menschenrechte. Als Lotsen unterstützen Beraterinnen und Berater den Aufbau und die Durchführung von menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht-Prozessen. www.loening-berlin.de.

Theresa QuiachonConsultant and Research & Solution Expert – ist Expertin für die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht von Unternehmen sowie für qualitative Forschungsmethoden und strategische Lösungen. Sie begleitet Unternehmen und Organisationen aus verschiedenen Branchen bei der Umsetzung  der menschenrechtlichen Sorgfalt in der Praxis. Neben der strategischen Beratung ist sie an der Erstellung der Think-Tank-Projekte vom Team Löning beteiligt.

Laura MuchManagerin, New Business Development & Communication –  ist an allen New-Business-Aktivitäten der Firma beteiligt, einschließlich externer Kommunikation und Veranstaltungen. Sie ist verantwortlich für den Ausbau des internationalen Netzwerks mit Kunden und Experten, die Erstellung von Publikationen und unterstützt das Team in Beratungsprojekten. Mit einem Hintergrund in der politischen Kommunikation und der Online-PR, verbindet Ihre Tätigkeit im Büro Löning ihre Leidenschaft für Kommunikation und den Einsatz für Menschenrechte.


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