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Gibt es ein Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit?

Frankfurt am Main – Immer wieder erschallt in Deutschland der Ruf nach gerechten Löhnen und Gleichbehandlung. Erst kürzlich äußerte sich dazu der frauenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Johannes Singhammer: „Die Tatsache, dass Frauen nach wie vor in vielen Berufssparten teilweise deutlich weniger Lohn für gleiche Arbeit erhalten als Männer, ist eine himmelschreiende Ungerechtigkeit.“ Aber gibt es wirklich ein Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit? Mit dieser Frage hat sich die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) in einem Beitrag vom 07.04.2007 beschäftigt. Wenn es ums Geld gehe, herrsche grundsätzlich Vertragsfreiheit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürften also frei vereinbaren, welche Leistung welchen Preis hat, betont die Zeitung.

Dieser Spielraum werde aber durch bestehende Diskriminierungsverbote erheblich eingeschränkt. Weder das Geschlecht noch eine Behinderung dürften Ursache für Gehaltsunterschiede sein. Das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz habe den Katalog sogar noch erweitert: Auch wer Ausländer oder homosexuell sei, dürfe deswegen nicht schlechter bezahlt werden. Dies gelte auch für die Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers. Wie die Zeitung weiter ausführt, könne der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz selbst dann gelten, wenn keine Diskriminierung vorliegen würde. Wer nach allgemeinen Kriterien Vergünstigungen an die Mitarbeiter verteile, dürfe nicht willkürlich einzelne Gruppen vom System ausnehmen.

Auch die Tarifverträge schränkten laut FAZ den Spielraum bei der Vertragsgestaltung ein. Alle tariflich gebundenen Arbeitnehmer müssten gleich behandelt werden, und Außenseiter dürften nicht schlechter behandelt werden als Gewerkschaftsmitglieder. Und nicht zuletzt seien sittenwidrige Hungerlöhne nicht erlaubt. Der Bundesgerichtshof wertete etwa in einem konkreten Fall eine Vergütung als sittenwidrig, die ein Drittel weniger als der Tariflohn betragen hatte. (beko|16.04.2007)


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