Berlin (csr-news) > Der RNE möchte Unternehmen damit eine eindeutige Orientierung hinsichtlich der Anforderungen an die Inhalte und den Prozess der Erstellung nichtfinanzieller Erklärungen / Berichte bieten. Hierfür wurde insbesondere Kriterium 2 auf den in EU-Richtlinie und CSR-RUG grundgelegten Wesentlichkeitsbegriff umformuliert und der Text zu Kriterium 1 konkretisiert, um diese beiden Kriterien deutlich voneinander abzugrenzen. Zudem wurde der im Gesetz geforderte 4-Klang in der Beschreibung der einzelnen Belange (nämlich Konzept, Ergebnisse der Konzepte, Risiken, Indikatoren) in den Prüfprozess aufgenommen sowie die Kriterien begrifflich dem Gesetz zugeordnet. Darüber hinaus ergeben sich keine weiteren strukturellen Änderungen.
Kriterium 1 Strategische Analyse und Maßnahmen
Das Unternehmen legt offen, ob es eine Nachhaltigkeitsstrategie verfolgt. Es erläutert, welche konkreten Maßnahmen es ergreift, um im Einklang mit den wesentlichen und anerkannten branchenspezifischen, nationalen und internationalen Standards zu operieren.
Kriterium 2 Wesentlichkeit
Das Unternehmen legt offen, welche Aspekte der eigenen Geschäftstätigkeit sich wesentlich auf Aspekte der Nachhaltigkeit auswirken und welchen wesentlichen Einfluss die Aspekte der Nachhaltigkeit auf die Geschäftstätigkeit haben. Es analysiert die positiven und negativen Wirkungen und gibt an, wie diese Erkenntnisse in die eigenen Prozesse einfließen.
Weitere Ergänzungen in der Broschüre sind:
Abschnitt 3.4 „Besondere Anforderungen für berichtspflichtige Unternehmen“
- Einschub zur Nutzung der DNK-EE als nichtfinanzielle Erklärung
- Einschub zum politischen Kontext der Berichterstattung, der die Nachhaltigkeitsstrategie, die SDGs, das Klimaabkommen von Paris und den nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte beschreibt
- Einige hinsichtlich der Berichtspflicht wesentliche zu definierende Begriffe im Glossar
Das vorfinale Textdokument (Broschüre mit integrierter Checkliste) zum Download.