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Änderungen in der EMAS-Verordnung

In Abstimmung mit den europäischen Mitgliedstaaten hat die EU-Kommission die EMAS-Verordnung überarbeitet. Die Änderungen sind seit dem 18 September 2017 in Kraft.

Berlin (csr-news) > Es wurden die Anhänge I bis III der Verordnung geändert, um die Kompatibilität von EMAS zu dem Umweltmanagementsystem nach der neuen ISO 14001:2015 weiterhin zu wahren und die Anwenderfreundlichkeit von EMAS zu verbessern.

Das Ziel von EMAS ist die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung von Organisationen. Zur Erreichung dieses Ziels führen die Organisationen ein Umweltmanagementsystem ein, das sie nutzen, um ihre Leistung zu bewerten, Informationen zu ihrer Umweltleistung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, interessierte Kreise einzubinden und ihre Beschäftigten aktiv zu beteiligen. Das Umweltmanagementsystem bei EMAS enthält gleichzeitig die wesentlichen Bestandteile der ISO 14001. Nach der Novelle der ISO 14001 im Jahr 2015 hat die EU-Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten die Anhänge der EMAS-Verordnung weiterentwickelt, um die Vereinbarkeit der Systeme zu wahren. Das Ergebnis ist die vorliegende Änderungs-Verordnung (EU) 2017/1505, die Anpassungen für die Umweltprüfung (Anhang I), die Anforderungen an das Umweltmanagementsystem (Anhang II) und die Umweltbetriebsprüfung (Anhang III) enthält. Sie tritt am 18.09.2017 in Kraft und ist dann bindend für Begutachtungen bei Neuregistrierungen und Verlängerungen. In bestimmten Fällen gelten Übergangsfristen.

Für EMAS-Organisationen ergibt sich ein geringfügiger Anpassungsbedarf, um die Änderungen der Anhänge I bis III in ihr Umweltmanagementsystem zu integrieren. Die grundsätzliche Systematik der Verordnung hat sich nicht geändert. Die Anpassungen eröffnen die Möglichkeit, dass die Organisationen die Beziehungen zu ihren Anspruchsgruppen verbessern, indem sie deren Interessen stärker berücksichtigen. Die neue Berücksichtigung von Chancen und Risiken unterstützt die Organisationen, langfristige Trends, zum Beispiel Klimarisiken oder Innovationspotenziale, zu erkennen, Handlungsspielräume zu identifizieren und Fehlentwicklungen zu vermeiden. Mit der gestärkten Betrachtung des Lebenswegs für ihre Produkte bzw. Dienstleistungen schafft die Organisation eine Transparenz bezüglich der Umweltauswirkungen entlang der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungsstufen. Über die Anforderungen der ISO 14001 hinaus bestehen bei EMAS weiterhin die Erfordernisse Rechtskonformität, Umweltleistungsverbesserung und Umweltberichterstattung.

Für das sogenannte „CSR-Gesetz“ sind EMAS-registrierte Unternehmen bereits gut aufgestellt, selbst wenn sie aufgrund ihrer Größe oder ihres Umsatzes nicht direkt berichten müssen. Denn wenn unmittelbar betroffene Unternehmen Informationen entlang ihrer Lieferkette einfordern, wird die Berichtspflicht auch für deren Zulieferer und Dienstleister – vorrangig kleine und mittlere Unternehmen  – relevant.  EMAS-registrierte Unternehmen kennen die Umweltleistungen ihrer Produkte und Dienstleistungen und können mit ihrer Umwelterklärung darauf verweisen.


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