Berlin (csr-news) > Laut einem von den Grünen vorgelegten Gesetzentwurf (19/4522) soll in Artikel 20a des Grundgesetzes „konkretisierend und mit klarstellender Wirkung“ eingefügt werden, „dass die internationalen Zielvorgaben und Verpflichtungen bei der Erfüllung der Schutzpflicht verbindlich sind“. Zugleich soll „der bestehende Konsens zum Ausstieg aus der Atomenergie auf Ebene der Verfassung festgeschrieben“ werden.
Während der Anhörung machten die Befürworter der Gesetzesinitiative geltend, dass damit ein Schutzniveau für den Klimaschutz geschaffen werden könne, an das sich der Gesetzgeber halten müsse. Die Kritiker wiesen hingegen darauf hin, dass schon jetzt das Grundgesetz in Artikel 20a durch das Staatsziel Umweltschutz den Gesetzgeber zum Klimaschutz verpflichte. Würde der Grünenvorschlag umgesetzt, käme dies einer Entparlamentarisierung nahe, hieß es.
Aus Sicht von Professor Christoph Degenhart von der Universität Leipzig wäre Letzteres „demokratiestaatlich problematisch“. Der Gesetzgeber könne schon jetzt Maßnahmen für den Klimaschutz treffen, müsse diese aber im Verhältnis zu anderen Staatszielen wie etwa dem Sozialstaatsprinzip, das unter anderem sozialverträgliche Energiepreise als Ziel hat, abwägen. Degenhart forderte: „Komplexe energiepolitische Grundsatzentscheidungen sollten vom Gesetzgeber getroffen und nicht verfassungsrechtlich zementiert werden.“ Dies gelte auch für den Atomausstieg.
Professor Alexander Proelß von der Universität Hamburg sagte, das Unter-Zwei-Grad-Ziel des Pariser Klimavertrags sei ein globales Ziel und könne nicht national runtergebrochen werden. Es statuiere gerade keine einzelstaatlichen quantifizierten Emissionsreduktionspflichten, sondern lediglich eine allgemeine Temperaturzielvorgabe, hinsichtlich derer jede Vertragspartei die bestmöglichen Bemühungen unternehmen und geeignete Maßnahmen treffen muss, um dieses kollektive Ziel zu erreichen, sagte er.
Professor Johannes Saurer von der Universität Tübingen sah ebenfalls keinen verfassungspolitischen Handlungsbedarf. Die Instrumente für eine effektive Klimaschutzgesetzgebung stünden bereit, sagte Saurer. Von den vorgeschlagenen Erweiterungen des Artikel 20a rate er ab. Was die angedachte Untersagung der Stromerzeugung durch Kernenergie im Grundgesetz angeht, so sei dies zwar verfassungsrechtlich möglich, „verfassungspolitisch jedoch nicht empfehlenswert“, sagte er.
Der Privatdozent Ulrich Vosgerau warnte davor, auch künftige internationale Klimaverträge mittels Grundgesetzänderung am Bundestag vorbei in deutsches Recht übernehmen zu wollen. Was das angedachte Atomkraftverbot angeht, so sei zum einen unklar, was die Autoren des Gesetzentwurfes unter Kernenergie verstünden. Zudem sei es „demokratietheoretisch bedenklich“, wenn man die Debatte um die Nutzung der Kernkraft durch eine Grundgesetzänderung für alle Zeit beenden wolle, sagte Vosgerau.
Für die von den Grünen angeregte Änderung sprach sich Professor Wolfram Cremer von der Ruhr-Universität Bochum aus. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinen letzten Entscheidungen den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen in Artikel 20a „nicht gerade hochgehängt“. Der Klimaschutz führe auf Verfassungsebene ein stiefmütterliches Dasein, befand Cremer. Der Gesetzentwurf sei ein Versuch, „eine gewisse Parität herzustellen“. Das bedeute, dass der Gesetzgeber verpflichtet werden könne, Maßnahmen zum Klimaschutz zu ergreifen. Es sei richtig, etwas mehr Verantwortung beim Bundestag zu platzieren, sagte Cremer.
Der Gesetzgeber mache von den vorhandenen Instrumenten für den gesetzlichen Klimaschutz nicht ausreichend Gebrauch, sagte die Anwältin Ursula Philipp-Gerlach. So gebe es zwar einen Klimaschutzplan, aber kein entsprechendes Gesetz auf das sich Betroffene vor Gericht berufen könnten. „Weil die Gestaltungsspielräume nicht genutzt worden sind, ist es doch erst zur Idee der grundgesetzlichen Verpflichtung gekommen“, sagte sie. In einer „bedrohlichen Situation für künftige Generationen“ müsse auch das Verfassungsrecht „neue Wege gehen“, forderte Philipp-Gerlach.