CSR-Wissen Menschenrechte

Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte

Autorin des Beitrags: Gwendolyn RemmertDeutsches Global Compact Netzwerk/GIZ GmbH


In den vergangenen Jahren ist die menschenrechtliche Verantwortung von Unternehmen immer stärker in den Fokus der Öffentlichkeit geraten. Dies hat zur Folge, dass sich Unternehmen und andere Stakeholder vermehrt mit Fragen nach Instrumenten zur Umsetzung menschenrechtlicher Mindeststandards im Rahmen einer globalisierten Wirtschaft, Standards beim Schutz und bei der Absicherung von eigenen Mitarbeitenden, Gesetzen und Regeln in Produktionsländern, die hinter internationalen Standards zurückbleiben oder nicht durchgesetzt werden, aber auch mit dem konkreten Mehrwert eines proaktiven Menschenrechtsansatz auseinander setzen.

Mit den 2011 vom VN-Menschenrechtsrat verabschiedeten Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte gibt es einen konkreten Handlungsleitfaden, wie diese und andere Fragen bearbeitet werden können. Die von Professor John Ruggie (Sonderbeauftragter des Generalsekretärs der VN) erarbeitet Leitprinzipien und die entsprechende Vorarbeit wurden vor allem mit dem Ziel geleistet die Debatte zwischen freiwilligen und verpflichtenden Instrumenten im Bereich Sozialstandards zu überwinden. Aufbauend auf einem 2008 von Ruggie vorgelegten Analyserahmen umfassen die Leitprinzipien drei Säulen:

1) Staatliche Schutzpflicht (Duty / Obligation to Protect)
2) Unternehmerische Achtungspflicht (Responsibility to Respect)
3) Zugang zu Abhilfe (Access to Remedy)

Ziel dieses Ansatzes ist es deutlich zu machen, dass alle gesellschaftlichen Akteure ihren Verantwortlichkeiten nachkommen müssen, damit die Menschenrechte vollumfänglich durchgesetzt werden können.

1. Staatliche Schutzpflicht

Die staatliche Schutzpflicht wird in den Leitprinzipien 1 bis 10 (erste Säule) beschrieben und ist vorwiegend präventiv ausgerichtet. Nach Leitprinzip 1 muss ein Staat sicherstellen, dass Menschen, die unter seiner Herrschaftsgewalt stehen, bei der Ausübung ihrer Menschenrechte vor Beeinträchtigungen durch Unternehmen geschützt sind. Der Staat muss daher aktiv zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen beitragen. Die extraterritorialen Staatenpflichten werden in Leitprinzip 2 angesprochen. Ein besonders wichtiger Aspekt: Alle Unternehmen sind unter der Jurisdiktion des Staates erfasst. In den Leitprinzipien 3 bis 10 werden Problem- und Handlungsfelder der staatlichen Schutzpflichten ausgeführt.

2. Unternehmerische Achtungspflicht

Unternehmen – wie auch Individuen – haben eine Mitverantwortung für die Umsetzung der Menschenrechte. Die Verantwortung von Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte (zweite Säule) wird in den Leitprinzipien 11 bis 24 ausgeführt. Daraus ergeben sich Handlungsleitlinien für Unternehmen, wie sie ihrer Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte nachkommen können. Die Leitprinzipien 11 bis 14 klären, dass alle Unternehmen alle international anerkannten Menschenrechte zu achten haben, und zwar sowohl im Rahmen der eigenen unternehmerischen Aktivitäten als auch in allen relevanten Unternehmensbeziehungen, z. B. zu Lieferanten.

Die Leitprinzipien 15 bis 24 konkretisieren die Maßnahmen, die Unternehmen ergreifen müssen, um ihrer Verantwortung gerecht zu werden. Hierzu zählen eine Grundsatzverpflichtung, menschenrechtliche Sorgfaltspflicht und der Zugang zu Beschwerdeverfahren und Wiedergutmachung. Unternehmen sind im Wesentlichen aufgefordert (Leitprinzip 18), die menschenrechtlichen Risiken abzuschätzen und alle tatsächlichen oder potenziell nachteiligen menschenrechtlichen Auswirkungen zu ermitteln. Entscheidend ist dabei auch die Einholung von Fachexpertise, aber vor allem Konsultationen mit potenziell betroffenen Gruppen. Zudem müssen Unternehmen über Auswirkungen und Maßnahmen öffentlich kommunizieren (Leitprinzip 21) und eine Wiedergutmachung für verursachte Menschenrechtsverletzungen leisten (Leitprinzip 22).

3. Zugang zu Abhilfe

Trotz aller Maßnahmen in der Praxis wird es immer wieder auch zu negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte kommen. Staaten und Unternehmen müssen daher gewährleisten, dass es Beschwerdemechanismen gibt, durch die Problembereiche erkannt werden und die im Schadensfall für Betroffene eine angemessene Wiedergutmachung garantieren. Daher betrifft Zugang zu Abhilfe bzw. Beschwerdemechanismen sowohl Staaten als auch Unternehmen (dritte Säule). Die entsprechenden Leitprinzipien zielen, neben staatlichen gerichtlichen und quasi gerichtlichen/außergerichtlichen Rechtsbehelfen, auch auf nichtstaatliche Beschwerdemechanismen ab, z. B. auf Verfahren innerhalb von Unternehmen und mit externen Stakeholdern.

In Leitprinzip 31 werden Kriterien zur Qualitätssicherung außergerichtlicher staatlicher und nichtstaatlicher Beschwerdemechanismen beschrieben. Auch firmeninterne Beschwerdemechanismen müssen diesen Qualitätsstandards entsprechen, um dem Anliegen der „Schaffung funktionierender Beschwerdemechanismen“ gerecht zu werden. Sie müssen: rechtmäßig, zugänglich, berechenbar, ausgewogen, transparent und rechtekompatibel sein, kontinuierlich angepasst werden und in einem ständigen Austausch und Dialog (weiter-)entwickelt werden.

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