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Beschäftigten werden Mitbestimmungsrechte verwehrt

Wie steht es aktuell um die Mitbestimmung in Deutschlands Unternehmen? Gibt es womöglich politischen Handlungsbedarf? Mit diesem Ansinnen hat die Arbeitsmarktexpertin Beate Müller-Gemmeke und die Fraktion von Bündnis 90/DIE GRÜNEN eine kleine parlamentarische Anfrage gestellt. Die Antworten waren wenig erhellend. Im Gegensatz dazu zeigt eine aktuelle Untersuchung der Gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung, in zahlreichen Unternehmen wird den Beschäftigten das Recht auf Mitbestimmung verwehrt.

Düsseldorf (csr-news) > Wie steht es aktuell um die Mitbestimmung in Deutschlands Unternehmen? Gibt es womöglich politischen Handlungsbedarf? Mit diesem Ansinnen hat die Arbeitsmarktexpertin Beate Müller-Gemmeke und die Fraktion von Bündnis 90/DIE GRÜNEN eine kleine parlamentarische Anfrage gestellt. Die Antworten waren wenig erhellend. Im Gegensatz dazu zeigt eine aktuelle Untersuchung der Gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung, in zahlreichen Unternehmen wird den Beschäftigten das Recht auf Mitbestimmung verwehrt.

„Nach Auffassung der Bundesregierung hat sich die Mitbestimmung auf Unternehmensebene bewährt. Sie ist ein wesentliches Element der Sozialen Marktwirtschaft und hat einen nicht unerheblichen Beitrag dazu geleistet, dass Deutschland wirtschaftliche Krisen meistern konnte“, so lautet die abschließende Antwort des Bundesarbeitsministeriums auf die parlamentarische Anfrage. Die Aussage ist so richtig wie unvollständig. Denn tatsächlich haben viele Beschäftigte keinen Zugang zur Mitbestimmung. So werden allein mehr als 800.000 Beschäftigte von Großkonzernen durch juristische Tricks um die paritätische Mitwirkung im Aufsichtsrat gebracht, wie die Untersuchung der Böckler-Stiftung zeigt. Und hunderte mittelgroße Unternehmen bilden keine Aufsichtsräte mit Arbeitnehmerbeteiligung, obwohl sie nach dem sogenannten Drittelbeteiligungsgesetz dazu verpflichtet sind.

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Die Böckler-Mitbestimmungsexperten Norbert Kluge, Sebastian Sick und Lasse Pütz haben sich für ihre Untersuchung auf Daten, die der Rechtswissenschaftler Prof. Walter Bayer von der Universität Jena ermittelt und publiziert hat, sowie auf eigene Untersuchungen gestützt. „Damit können die Wissenslücken der Bundesregierung gefüllt werden“, sagt Kluge. Demnach gab es Ende 2015 insgesamt 635 paritätisch mitbestimmte Unternehmen, 2002 waren es noch 767. Paritätische Mitbestimmung sieht das Gesetz für Kapitalgesellschaften mit mindestens 2.000 Beschäftigten in Deutschland vor. Hinzu kamen etwa 1.500 Unternehmen, die mehr als 500 Beschäftigte und eine Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat hatten. Umgehungsmöglichkeiten durch europäische Rechtsformen, Defizite der deutschen Gesetzgebung und „Gesetzesignoranz“ führten aber dazu, dass kaum neue Unternehmen hinzukommen, so die Experten. „All diese Unternehmen unterlaufen offenbar bewusst bewährte soziale Standards“, sagt Kluge. „Das wirft die Frage nach ihrer gesellschaftlichen Verantwortung auf.“

Mitbestimmungsrechte durch Familienstiftungen aushebeln

Wie Strategien zur Aushebelung von Mitbestimmungsrechten funktionieren, zeigen sie am Beispiel Aldi. Die rechtlich unabhängigen Unternehmen Aldi Süd und Aldi Nord, die zusammen weltweit 170.000 und deutschlandweit 66.000 Menschen beschäftigen, werden durch zwei Familienstiftungen gesteuert. Den Stiftungen können die Arbeitnehmer aber nicht zugerechnet werden, weil diese vom Mitbestimmungsgesetz nicht erfasst werden. Daher kommen sie auch nicht als „herrschende Unternehmen“ in Betracht, die einen mitbestimmten Aufsichtsrat bilden müssen. Unterhalb der Stiftungsebene operieren verschiedene Regionalgesellschaften, die gerade so groß sind, dass sie die Schwelle von 2.000 Mitarbeitern für die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes nicht überschreiten. Die gewählte Form der GmbH & Co. KG stellt zugleich sicher, dass es auch keine Drittelbeteiligung gibt, weil diese Unternehmensart vom Gesetz ausgenommen ist. Auf diese Weise werde den Aldi-Beschäftigten komplett ihr Recht auf unternehmerische Mitbestimmung vorenthalten, erklärt der Unternehmensrechtler Sick.

Eine weitere Möglichkeit, sich der Mitbestimmung zu entziehen, bietet die Europäische Aktiengesellschaft (SE). Die Praxis zeige, dass Unternehmen regelmäßig kurz vor Erreichen der Schwellenwerte von 500 Mitarbeitern für die Drittelbeteiligung oder 2.000 für die 1976er-Mitbestimmung zur SE umgewandelt werden. Da dabei das Vorher-Nachher-Prinzip gilt, der Status quo der Mitbestimmungsrechte also eingefroren wird, können sich Firmen auf diese Weise unwiderruflich aus dem System der Mitbestimmung verabschieden. Die Experten gehen von etwa 50 Unternehmen aus, die aufgrund dieses Mechanismus nicht paritätisch mitbestimmt sind.

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Auch Konstruktionen mit ausländischen Rechtsformen wie beispielsweise die Ltd. & Co. KG können zur Umgehung von Arbeitnehmerrechten instrumentalisiert werden. Grund: Die deutschen Mitbestimmungsgesetze stammen aus einer Zeit, als die weitgehende europäische Niederlassungsfreiheit noch nicht absehbar war. Deshalb beziehen sich die Vorschriften in ihrem Wortlaut auf Unternehmen in deutscher Rechtsform. Kombinieren Firmen deutsche und ausländische Rechtsformen, fallen sie nach herrschender Meinung nicht mehr unter das Mitbestimmungsgesetz. Das ist nach europäischem Recht auch Firmen möglich, die ihren Sitz und den Schwerpunkt ihrer Geschäfte in Deutschland haben. Die Zahl der in Deutschland ansässigen größeren Unternehmen mit einer solchen Rechtsform steigt kontinuierlich, zeigen die Erhebungen: Im Juni 2014 gab es 94 Firmen mit jeweils mehr als 500 Arbeitnehmern, denen so Mitsprache im Aufsichtsrat verweigert wird. Von diesen nutzten 2005 erst 46 die Konstruktion, 2010 waren es 70.

Eine besondere Häufung von Unternehmen, die sich der paritätischen Mitbestimmung durch Ausnutzen von Rechtslücken entziehen, konstatieren die Fachleute der Stiftung im Einzelhandel. Dort zählen sie mittlerweile mehr mitbestimmungsfreie als paritätisch mitbestimmte Unternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten. In den 21 Einzelhandelskonzernen, die sich der Mitbestimmung über Rechtslücken entziehen, würden rund 400.000 Arbeitnehmer im Inland von der Mitwirkung im Aufsichtsrat ausgeschlossen. Zu diesen Konzernen gehören unter anderem Aldi, Norma, Edeka, die Schwarz-Gruppe mit Lidl und Kaufland, Netto, C&A, H&M, Primark, Zara, Müller-Drogeriemärkte, Bauhaus, Zalando und Deichmann.

Drei zentrale Reformen der Mitbestimmung

Dass sich Unternehmen mitunter aber auch schlicht rechtswidrig verhalten, hat eine Analyse von Professor Bayer und seinem Kollegen Thomas Hoffmann gezeigt. Die Wissenschaftler haben sich eine Stichprobe von 444 GmbHs angeschaut, die zwischen 750 und 1.250 Mitarbeiter beschäftigen und nicht unter den Tendenzschutz fallen. Nach dem Drittelbeteiligungsgesetz müssten sie eigentlich einen mitbestimmten Aufsichtsrat haben. Tatsächlich verfügt nur knapp die Hälfte der untersuchten Firmen über ein entsprechendes Gremium, zeigen die Forscher in der Fachzeitschrift „GmbH-Rundschau“. 247 Unternehmen oder 56 Prozent der Stichprobe wenden das Gesetz nicht an (siehe auch Infografik vier). Konsequenzen müssen sie nicht fürchten, weil die Vorschrift keine Sanktionen vorsieht.

Der Standortvorteil Mitbestimmung sei durch die vielen Umgehungsmöglichkeiten in Gefahr, stellen die Experten der Hans-Böckler-Stiftung fest. Deshalb empfehlen sie der Politik, gesetzlich aktiv zu werden. Das Ziel: „Kein Unternehmen soll durch geschickte Wahl der Rechtsform seine Arbeitnehmer um ihre Mitbestimmungsrechte im Aufsichtsrat bringen dürfen.“  Der Gesetzgeber hat nach ihrer Ansicht viele Möglichkeiten, der Mitbestimmung Geltung zu verschaffen. Sie empfehlen drei zentrale Reformen. So müsste im Drittelbeteiligungsgesetz die Konzernregelung analog des Mitbestimmungsgesetzes eingeführt werden. Alle Beschäftigten müssten dann dem herrschenden Unternehmen zugerechnet werden. Zudem müsste die Rechtsform GmbH & Co. KG im Gesetz aufgenommen werden. Ebenso wichtig sei es, auszuschließen, dass die Wahl einer ausländischen Rechtsform die Mitbestimmung aushebeln kann. Es gelte sicherzustellen, dass alle Unternehmen ab 500 Beschäftigten die Mitbestimmungsgesetze anwenden müssen. Im Beteiligungsgesetz der Europäischen Gesellschaft (SE) müsse klargestellt werden, dass die Anzahl der Beschäftigten in Deutschland entscheidend ist und bei entsprechendem Personalaufbau eine Beteiligungsvereinbarung neu verhandelt werden muss. Als Orientierung für die Mitbestimmung nennen die Fachleute die deutschen Schwellenwerte von 500/1000/2000 Beschäftigten.

 


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