Berlin (csr-news) > Es ist soweit, am 11. März hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) den Referentenentwurf zur Umsetzung der sogenannten CSR-Richtlinie (Richtlinie 2014/95/EU) veröffentlicht. Damit ist der erste Schritt zur verpflichtenden Berichterstattung von nichtfinanziellen und die Diversität betreffenden Informationen gemacht. Jetzt läuft bis zum 15. April die Frist zur Stellungnahme, bevor es dann, vermutlich im Sommer, einen Regierungsentwurf geben wird. Bis zum 6. Dezember 2016 muss die EU-Richtlinie dann in nationales Recht umgesetzt sein. Erstmalig angewendet wird sie für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen.
Große Übereinstimmung mit den Vorgaben aus Brüssel
Mit dem nun vorliegenden Referentenentwurf werden für große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen mit mehr als 500 Mitarbeitern neue Berichtspflichten eingeführt. Tochterunternehmen sind von der Berichtspflicht befreit, wenn sie in die Konzernberichterstattung (Lagebericht oder gesonderter Nachhaltigkeitsbericht) einbezogen werden. Im großen Ganzen hält sich der Referentenentwurf an die Vorgaben aus Brüssel, übt aber auch die sogenannte Mitgliedsstaatenoption aus. Beispielsweise kann in besonderen Ausnahmefällen das Weglassen von Informationen gestattet werden, wenn diese eine erhebliche nachteilige Wirkung für das berichtende Unternehmen hätten. Damit die Richtlinie umgesetzt werden kann, sind entsprechende Änderungen über nichtfinanzielle Aspekte der Berichterstattung, im Handelsgesetzbuch notwendig.
Die Berichterstattung muss mindestens Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Korruptionsbekämpfung enthalten. Dazu ist eine Beschreibung des Geschäftsmodells sowie Angaben zu Konzepten und deren Ergebnissen, zu Due-Diligence-Prozessen, zu wesentlichen Risiken mit schwerwiegenden Auswirkungen auf nichtfinanzielle Belange und zu den wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren erforderlich. Unternehmen die in einzelnen Bereichen über kein Konzept verfügen, müssen dies in ihrer Berichterstattung erklären und begründen. Börsennotierte Unternehmen müssen darüber hinaus in ihrer Erklärung zur Unternehmensführung auch Angaben zum Diversitätskonzept machen.
Orientierung an Regelwerken zugelassen
Die berichtenden Unternehmen können selber entscheiden, ob sie ihre Angaben im Lagebericht oder in einem gesonderten, beispielsweise einem Nachhaltigkeitsbericht, veröffentlichen wollen. Dieser kann auch im Internet veröffentlicht werden, dann ist allerdings ein Hinweis im Lagebericht erforderlich. Für den gesonderten Bericht haben die Unternehmen eine maximale Frist von sechs Monaten ab dem Bilanzstichtag zu wahren. Die Vorgaben für den Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung werden in einem neuen Paragraphen des HGB geregelt. Dabei ist ausdrücklich die Orientierung an bestehenden nationalen oder internationalen Regelwerken zugelassen. Decken diese nur Teilaspekte der geforderten Informationen ab, so müssen Unternehmen trotzdem die geforderten Vorgaben einhalten.
Separate Berichte zu nichtfinanziellen Informationen gehören zukünftig auch zum Aufgabenspektrum des Aufsichtsrats. Eine entsprechende Erweiterung für das Aktiengesetz ist vorgesehen. Wirtschaftsprüfer müssen nur die Vorlage des Berichts prüfen, nicht seinen Inhalt. Für Verstöße können Bußgelder von bis zu 10 Millionen Euro verhängt werden.
Der Referentenentwurf zur CSR-Richtlinie ist auf den Internetseiten des BMJV abrufbar.