Hamburg > Mehrere Landesdatenschutzbehörden und die Hamburger Firma ECE, die mehrere Dutzend Einkaufszentren in Deutschland betreibt, streiten über eine angemessene Videoüberwachung. In Zentren der ECE-Gruppe würden Bereiche gefilmt, in denen dies weder erlaubt noch notwendig sei, sagte der Hamburger Datenschützer Johannes Caspar dem Sender NDR Info. Wie der Sender am Donnerstag berichtete, hängen Kameras unter anderem in Eingängen zu Toiletten und Umkleideräumen der Mitarbeiter. Auch Aufnahmen von Eingängen ins Einkaufszentrum, von den Rolltreppen oder von den Gängen, wo Besucher in Cafés sitzen, seien aus Datenschutzgründen bemängelt worden.
Die ECE wies die Vorwürfe dem Bericht zufolge zurück. Die Kunden hätten den Anspruch, dass sie „in unseren Einkaufszentren sicher unterwegs sein können“, sagte ein Sprecher der Firma dem NDR. ECE weise an jedem Eingang auf die Videoüberwachung hin. Die Aufnahmen der Kameras würden nicht ausgewertet, sondern nur bei Straftaten an die Behörden weitergegeben. Über die Rechtmäßigkeit der Kameras im ECE-Einkaufszentrum Alstertal soll nun laut NDR das Verwaltungsgericht Hamburg entscheiden. Ein Urteil würde demnach regeln, welche Bereiche in einem Einkaufszentrum gefilmt werden dürfen und welche nicht und hätte damit laut NDR bundesweit Signal-Wirkung.
Die ECE-Gruppe gehört zum Besitz der Otto-Familie und betreibt in Deutschland 93 Einkaufszentren. Datenschützer in mehreren Bundesländern hätten in Absprache mit der Hamburger Behörde ECE-Zentren unter die Lupe genommen, berichtete der NDR. Caspar sagte dem Sender, jeder Bürger habe ein Recht darauf, sich unbeobachtet in öffentlichen Räumen wie einem Einkaufszentrum zu bewegen. „Viele Menschen gehen davon aus, dass sie sich da in einer relativen Situation der Anonymität befinden. Wäre auch schön, wenn das so wäre – aber es ist nicht so.“ Auch der Sprecher der niedersächsischen Datenschutzbehörde, Michael Knaps, kritisierte, es sei zu sehen, wer sich wo treffe oder wann mit wem auf die Toilette gehe. „Das geht gar nicht.“
Die Videoüberwachung in öffentlichen Räumen regelt das Bundesdatenschutzgesetzt (§6b). Sie ist „nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.“ Auf die Videoüberwachung muss deutlich hingewiesen werden. Die Aufzeichnungen sind nach der zweckentsprechenden Nutzung umgehend zu vernichten. Befürworter der Videoüberwachung argumentieren mit deren präventiven Wirkung zur Verhütung von Straftaten, Gegner mit dem Eingriff in Bürgerrechte.
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