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Frankreich verpflichtet Unternehmen zur menschenrechtlichen Sorgfalt

[exklusiv] Ende Februar ging in Frankreich ein langwieriger und in Europa bislang einmaliger Gesetzgebungsprozess zu Ende. Die französische Nationalversammlung hat das Gesetz „Loi relative au devoir de vigilance des sociétés meres et des enterprises donneuses d’ordre“ verabschiedet.

Paris (csr-news) > Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte fordern von Unternehmen die Achtung der Menschenrechte in ihren weltweiten Geschäftsaktivitäten. Die französische Regierung hat diesen Anspruch nun in verbindliches nationales Recht umgesetzt.

Von dem neuen Gesetzt sind rund 120 Unternehmen in Frankreich betroffen, darunter beispielsweise Danone, Renault oder LOreal. Alle Unternehmen die mindestens 5.000 Mitarbeiter oder unter Berücksichtigung aller Tochterunternehmen mindestens 10.000 Mitarbeiter beschäftigen, müssen zukünftig darlegen, wie sie ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht nachkommen.

In einem sogenannten „Plan de vigilance“ müssen die Unternehmen darlegen, wie sie die ökologischen und menschenrechtlichen Risiken im Unternehmen, einschließlich Tochterunternehmen und Beteiligungen, und der Lieferkette identifizieren, und wie sie diese verhindern wollen. Dieser Plan zur Sorgfaltspflicht muss von den Unternehmen veröffentlicht werden. Er enthält die Analyse und ihre Ergebnisse, die Verfahren mit denen Betriebe überprüft werden, angemessene Maßnahmen zur Vermeidung und Reduzierung von Menschenrechtsverletzungen, ein Beschwerdesystem und ein Controllingsystem zur Überprüfung der Maßnahmen und Resultate.

Bußgelder bis zu 30 Millionen Euro können verhängt werden

Von besonderer Bedeutung sind auch die Konsequenzen, wenn Unternehmen ihrer Publizitäts- und Sorgfaltspflicht nicht nachkommen. Bußgelder bis zur Höhe von 10 Millionen Euro können französische Gerichte dann verhängen. Ist durch die Pflichtverletzung auch eine Menschenrechtsverletzung nachweisbar, so kann das Bußgeld bis zu 30 Millionen Euro betragen. In einem solchen Fall tritt auch die Haftung gegenüber direkt Geschädigten ein, wenn ein Gericht den Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und entstandenem Schaden anerkennt.

Mit diesem Gesetz hat Frankreich ein neues Kapitel im Umgang mit Menschenrechtsverletzungen durch unternehmerische Tätigkeit aufgeschlagen. Im übrigen Europa setzt man nach wie vor auf freiwillige Ansätze. Doch auch in Frankreich ist noch eine Hürde zu nehmen. Noch kann die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit beantragt werden. Am Ende wird sich die Wirksamkeit des Gesetztes vor den Gerichten zeigen. Wie diese eine Verletzung der Sorgfaltspflicht auslegen, ist aber noch lange nicht ausgemacht. Auf jeden Fall hat Frankreich eine Vorlage geliefert, man darf gespannt sein, welche europäische Regierung als nächstes nachzieht.

 


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