Berlin (csr-news) > Planmäßig hätte die Umsetzung der Richtlinie bereits bis zum 6. Dezember vergangenen Jahres erfolgen sollen. Mit etwas Verspätung, ein paar Änderungen und auf Empfehlung des federführenden Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, wurde der Gesetzentwurf nun angenommen. Voraussichtlich Ende des Monats muss der Gesetzentwurf noch vom Bundesrat verabschiedet werden. Er wird dann erstmalig für die Berichterstattung über das Geschäftsjahr 2017 wirksam.
Das nun beschlossene CSR-Umsetzungsgesetz folgt bis auf einige Ausnahmen dem, bereits im vergangenen Jahr in 1. Lesung beratenen, Gesetzentwurf. Dem folgte im November eine Expertenanhörung, deren Inhalte Gegenstand weiterer Beratungen war. „Der Gesetzentwurf stellt einen wichtigen und ausgewogenen ersten Schritt auf dem Weg zu mehr Transparenz im Hinblick auf nichtfinanzielle Konzepte und Risiken von Unternehmen dar“, heißt es nun in der abschließenden Beschlussempfehlung des Ausschusses. Der Forderung nach einer Ausweitung des Anwendungsbereichs ist man nicht nachgekommen.
Die wichtigsten Änderungen:
Befreiung von der Berichtspflicht: Eine Kapitalgesellschaft ist von der Berichtspflicht befreit, wenn das Unternehmen in den Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens einbezogen ist. Zunächst galt dafür die Annahme, dass das Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Dies Begrenzung wurde nun aufgehoben. Der Sitz der Muttergesellschaft kann sich auch außerhalb der Europäischen Union befinden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Konzernmutter einen entsprechenden Bericht veröffentlicht, der den Anforderungen der EU-Richtlinie zur Berichtspflicht entspricht.
Zeitpunkt für einen eigenständigen Bericht: Eine Kapitalgesellschaft ist von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um nichtfinanzielle Aspekte befreit, wenn das Unternehmen für den gleichen Zeitraum einen gesonderten Bericht (Nachhaltigkeitsbericht) veröffentlicht. Der Zeitraum für diese Veröffentlichung wurde nun von sechs auf vier Monate verkürzt. Dieser Zeitraum gilt auch für die Konzernerklärung zur Unternehmensführung.
Anwendung eines Rahmenwerks: Unternehmen können für ihre Berichterstattung nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke nutzen. Zunächst sollten sie angeben welches Rahmenwerk sie für die Berichterstattung verwendet haben. Dieser Punkt (§289d HGB) wurde nun um einen Passus erweitert. Künftig müssen Unternehmen auch erläutern, wenn und warum sie kein Rahmenwerk genutzt haben. Damit soll der Ansatz „Comply or Explain“ gestärkt werden.
Änderung im Aktiengesetz: Der § 111 Absatz 2 im AktG über Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats wird um einen Satz ergänzt. Danach kann der Aufsichtsrat eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des Nachhaltigkeitsberichts beauftragen, um seine Pflicht zur Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung sachgerecht erfüllen zu können.
Veröffentlichungspflicht von Prüfungsergebnissen: Unternehmen sind nach dem Umsetzungsgesetz nicht zur externen Prüfung ihrer nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet. Wurde die nichtfinanzielle Erklärung allerdings einer freiwilligen Überprüfung unterzogen, so sind deren Ergebnisse ebenfalls öffentlich zugänglich zu machen. Diese Pflicht bleibt bestehen, tritt aber nun erst zum 1. Januar 2019 für das Geschäftsjahr 2018 in Kraft.
Inwieweit die Richtlinie 2014/95/EU den beabsichtigten Erfolg bringt, soll eine Überprüfung durch die Europäische Kommission bis Ende 2018 zeigen. Die Bundesregierung soll den Ausschuss Recht und Verbraucherschutz bis zum 31. Dezember 2021 über die Überprüfung und die bis dahin in Deutschland gemachten Erfahrungen unterrichten.