Nachrichten

EU-Kommission verbietet belgische Steuerregelung

Rund 700 Millionen Euro Steuerzahlungen muss Belgien bei mindestens 35 multinationalen Konzernen nachfordern. Dies hat die Europäische Kommissionnach intensiver Prüfung des belgischen Steuermodells „Only in Belgium“ verfügt.

Brüssel (csr-news) > Rund 700 Millionen Euro Steuerzahlungen muss Belgien bei mindestens 35 multinationalen Konzernen nachfordern. Dies hat die Europäische Kommissionnach intensiver Prüfung des belgischen Steuermodells „Only in Belgium“ verfügt. Durch die belgische Steuerregelung für Gewinnüberschüsse, die seit 2005 in Kraft ist, erhielten bestimmte Unternehmen multinationaler Gruppen die Möglichkeit, auf der Grundlage von Steuervorbescheiden in Belgien wesentlich weniger Steuern zu zahlen. Die von der Kommission im Februar 2015 eingeleitete Untersuchung ergab, dass die Regelung von der üblichen Praxis nach dem belgischen Körperschaftsteuerrecht und dem sogenannten Fremdvergleichsgrundsatz abweicht. Dies ist nach den EU-Beihilfevorschriften unzulässig. „Belgien hat bestimmten multinationalen Unternehmen erhebliche Steuervorteile gewährt, die gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen. Dadurch werden kleinere Konkurrenten, die nicht Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe sind, im Leistungswettbewerb benachteiligt“. So die zuständige Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager. Die Regelungen würden eine schwerwiegende Wettbewerbsverzerrung darstellen, weil ausschließlich in Belgien tätige Unternehmen, die nicht zu einer internationalen Gruppe gehören, von dieser Regelung ausgeschlossen waren. Betroffen sei, nach Angaben der Kommission, eine Vielzahl von Wirtschaftszweigen. Konkrete Namen wurden nicht genannt, es soll sich allerdings ausschließlich um europäische Unternehmen handeln.

Das „Only in Belgium“-Steuersparmodell

P030617000202-266266

Nach den belgischen Körperschaftsteuervorschriften müssen Unternehmen auf der Grundlage der tatsächlich mit ihren Tätigkeiten in Belgien erwirtschafteten Gewinne besteuert werden. Gemäß der Steuerregelung für Gewinnüberschüsse aus dem Jahr 2005, konnten multinationale Unternehmen ihre Steuerbemessungsgrundlage um angebliche „Gewinnüberschüsse“ auf der Grundlage eines verbindlichen Steuervorbescheids verringern. Diese Steuervorbescheide galten in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren und konnten verlängert werden. Im Rahmen der Steuervorbescheide wird der von einem multinationalen Unternehmen tatsächlich erzielte Gewinn mit dem hypothetischen durchschnittlichen Gewinn verglichen, den ein eigenständiges Unternehmen in einer vergleichbaren Lage erwirtschaftet hätte. Die geltend gemachte Gewinndifferenz wird von den belgischen Steuerbehörden als „Gewinnüberschuss“ eingestuft und bildet die Grundlage für die proportionale Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage des multinationalen Unternehmens. Die Regelung stützt sich auf die Annahme, dass multinationale Unternehmen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer multinationalen Gruppe, z. B. aufgrund von Synergien, Größenvorteilen, der Reputation, Kunden- und Lieferantennetzen und dem Zugang zu neuen Märkten, „Gewinnüberschüsse“ erwirtschaften. Die belgischen Steuerbehörden verringerten daher die tatsächlich erzielten Gewinne der betreffenden Unternehmen in der Regel um mehr als 50 Prozent, in einigen Fällen sogar um bis zu 90 Prozent.


Werden Sie Mitglied im UVG e.V. und gestalten Sie den Nachhaltigkeitsdialog mit. > Die Infos
DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner