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Bundestag – Anhörung zur Unternehmensverantwortung

Transparenz und Offenlegungspflichten entlang globaler Lieferketten war in dieser Woche das Thema einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Bundestag, zu der sieben Experten aus Wirtschaft und Zivilgesellschaft geladen waren. Unter der Überschrift „Unternehmensverantwortung – Freiwilligkeit oder Verbindlichkeit?“ wurde zunächst am Beispiel des Rohstoffsektors über Berichtspflichten diskutiert, während es im zweiten Teil um Klage- und Sanktionsmöglichkeiten gegen Unternehmen ging.

Berlin (csr-news) > Transparenz und Offenlegungspflichten entlang globaler Lieferketten war in dieser Woche das Thema einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Bundestag, zu der sieben Experten aus Wirtschaft und Zivilgesellschaft geladen waren. Unter der Überschrift „Unternehmensverantwortung – Freiwilligkeit oder Verbindlichkeit?“ wurde zunächst am Beispiel des Rohstoffsektors über Berichtspflichten diskutiert, während es im zweiten Teil um Klage- und Sanktionsmöglichkeiten gegen Unternehmen ging.

Immer wieder werden in den globalen Lieferketten der Unternehmen Fälle von menschenunwürdigen, gesundheitsschädlichen oder gar lebensbedrohlichen Arbeitsbedingungen bekannt, genauso wie Ausbeutung, Kinderarbeit oder massive Umweltschädigungen. Meist sind die Betroffenen handlungsunfähig, zum einen, weil ihnen Geld und Möglichkeiten fehlen, sich zu wehren, zum anderen aber auch weil sie ihre wenn überhaupt vorhandenen Rechte kaum wirksam durchsetzen können. Bislang gibt es keinen international gültigen Rechtsrahmen, der das Verhalten transnationaler Unternehmen juristisch greifbar macht. Verantwortlich für die Achtung der Umwelt und für die Einhaltung der Menschenrechte sind Unternehmen, vor Ort genauso wie am anderen Ende der Lieferkette, die multinationalen Konzerne. Und die legen die Regeln nach denen sie arbeiten am liebsten selber fest. Entsprechend war die Frage, ob Regeln zur Unternehmensverantwortung verbindlich festgeschrieben werden oder aber auf Freiwilligkeit beruhen sollen, unter den Experten umstritten. Kleinen und mittelständischen Unternehmen sei es kaum möglich, sich für ihre Lieferketten zu verbürgen, so die eine Seite. Bislang hätten freiwillige Selbstverpflichtungen kaum die Bedingungen verbessert, so die andere Seite. Grundlage einer jeden Unternehmensverantwortungskultur ist die Herstellung von Transparenz, sowohl von Zahlungsflüssen als auch von Lieferketten, deshalb galt es zunächst, diesen Aspekt näher zu beleuchten. Beispielhaft wurde dafür die Situation der sogenannten Konfliktmineralien im Kongo herangezogen. Noch immer wird durch den Handel mit bestimmten Rohstoffen wie Coltan, Kupfer, Zinn und Gold der Bürgerkrieg im Kongo finanziert. Das sich an dieser Situation etwa ändern muss, darin besteht inzwischen international Einigkeit. Die USA haben darauf bereits mit dem Dodd-Frank-Act 1502 reagiert, eine entsprechende Regelung auf EU-Ebene ist in Arbeit. Matthias Wachter vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) meldete Zweifel der Umsetzbarkeit an. „Nur ein knappes Viertel der in den USA berichtenden Unternehmen sei überhaupt in der Lage, eine solche „Konfliktfreiheit“ zu erklären“, so Wächter. Es sei auch ein Problem, dass die deutsche Industrie inzwischen „etliche Wertschöpfungsstufen“ vom eigentlich Rohstoff entfernt sei. Dennoch sei die deutsche Industrie sehr daran interessiert, das Menschenrecht, Umwelt- und Sozialstandards im Rohstoffsektor eingehalten werden. Wächter verwies in seiner schriftlichen Stellungnahme auf die freiwillige Multi-Stakeholder-Initiative „Extractive Industries Transparency Initiative“ (EITI), die 2003 gegründet wurde. Es sei gerade der freiwillige Charakter, der die Initiative so erfolgreich macht. „Gegenüber nationalen, verpflichtenden Regulierungen bietet EITI den Vorteil, dass zusätzlich zu den Zahlungen seitens der Unternehmen auch die Einnahmen der Regierung aus dem Rohstoffsektor offengelegt werden. Nur so ist ein Abgleich der Zahlungen zur Aufdeckung von Korruption bzw. Misswirtschaft möglich“, so Wächter.

Zudem müsse man auch an unbeabsichtigte Nebenwirkungen denken, wie etwa die, dass zahlreiche Unternehmen inzwischen gänzlich auf Exporte aus dem Kongo verzichten und der dort lebenden Bevölkerung die Lebensgrundlage entziehen würden. Dem widersprach Bischof Fridolin Ambongo Besungu aus der Demokratischen Republik Kongo. „Die Arbeitslosigkeit im Ostkongo ist nicht Folge des Dodd-Frank Act, sondern hat vor allem mit der Entscheidung des kongolesischen Präsidenten Joseph Kabila zu tun, Kleinschürfern die Zulassung zu entziehen“. Für Besungu ist klar, dass nur mit verbindlichen Regelungen die angestrebten Ziele erreichen werden Können. „Der Dodd-Frank Act ist gut, wir wissen, dass dieses Gesetz wirkt“, sagte Besungu. Die EU sollte aber bei ihren Überlegungen für eine Verordnung zur Zertifizierung bestimmter Rohstoffimporte Lehren aus den Schwächen der US-Regelung ziehen: Dies betreffe sowohl die Zahl der zu zertifizierenden Schmelzen wie auch die bisher sehr kleine Zahl der zu erfassenden Rohstoffe. Auch Michael Reckordt vom Verein „PowerShift“ sowie dem Netzwerk „AK Rohstoffe“ sprach sich für eine deutlich stärkere Regulierung aus, denn freiwillige Regelungen würden oftmals nicht umgesetzt. So würden nach einer Analyse der EU-Kommission nur vier Prozent von 330 Unternehmen solche freiwilligen Standards überhaupt anwenden und öffentlich darüber berichten, ob sie „Konfliktmineralien“ in ihren Lieferketten hätten. „Verbindliche Sorgfaltspflichten sind eine Förderung derer, die etwas tun – und keine Bürde“, sagte Reckordt. Denn umgekehrt würden fehlende Rahmenbedingungen es gerade jenen Unternehmen schwer machen, die bereit seien, Standards zu folgen. Rechtsanwalt Joachim Jütte-Overmeyer hegt dagegen Zweifel, ob es möglich sei, die Beachtung von Menschenrechten in globalen Lieferketten gesetzlich zu erzwingen. Wenn man Unternehmen zu „Mithütern der Menschenrechte“ mache, lege man diesen Pflichten auf, „die originär den Staat mit seinen Exekutivmöglichkeiten treffen“. Es würden sich ganz praktische Fragen stellen, inwieweit etwa Unternehmen befugt und in der Lage seien, Arbeits- und Produktionsbedingungen entlang ihrer Lieferketten – also auch in anderen Staaten – wirksam zu kontrollieren. „Nicht fehlende Normen, Standards, Codizes oder fehlendes Engagement sind das eigentliche Problem für die weiterhin bestehenden Missstände, sondern die eingeschränkten Möglichkeiten der Unternehmen, diese in komplexen und wenig transparenten, globalen Wertschöpfungsketten umzusetzen“, argumentierte Jütte-Overmeyer in seiner schriftlichen Stellungnahme. Frank Zach vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) sagte, dass Katastrophen wie der Fabrikeinsturz von „Rana Plaza“ das Ergebnis „kompletten staatlichen Versagens“ aber eben auch Ergebnis „mangelnder Sorgfaltspflichten international agierender Unternehmen“ seien. Zwar betonten die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte die staatliche Verantwortung als erste Säule. Aber gerade weil eine Vielzahl von Ländern dieser Aufgabe nicht nachkommen würde – auch um durch massive Abstriche bei Arbeits- und Umweltschutz Investitionsanreize zu schaffen – betonen die UN-Leitlinien die Sorgfaltspflichten der Unternehmen. „Wettbewerb auf Basis von Ignoranz oder auf Basis von Verstößen gegen die Menschenrechte sollte aus unserer Sicht als unlauterer Wettbewerb gelten“, sagte Zach.

Im zweiten Teil der Anhörung stand die Frage nach der Haftung im Mittelpunkt. Es ging vor allem um die Frage, ob die bestehenden Instrumente einen ausreichenden Schutz der von Unternehmensunrecht Betroffenen weltweit gewährleisten können. Das bestehende Zivil-und Strafrecht in Deutschland biete heute zwar Möglichkeiten, Unternehmen bei Verstößen zur Verantwortung zu ziehen: „Diese Mechanismen sind aber nicht sehr effektiv“, sagte Miriam Saage-Maaß vom European Center for Constitutional and Human Rights, (ECCHR). Nach ihrer Einschätzung würde den Betroffenen beispielsweise die Möglichkeit zu Gruppenklagen fehlen. Für Saage-Maaß ist klar, dass das deutsche Haftungsrecht dem Einfluss und der globalen Verflechtung der deutschen Wirtschaft nicht gerecht wird. Der Rechtsanwalt Robert Grabosch lenkte den Blick unter anderem auf eine gewisse Rechtsunsicherheit für die Verantwortlichen in Unternehmen: Sie seien dem Legalitätsprinzip verpflichtet, also der Befolgung aller gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Anforderungen, anderseits sei nicht immer klar, was die Gesetze konkret verlangen. So finde sich im Bürgerlichen Gesetzbuch nur ein Satz zur Sorgfaltspflicht. Der überwiegenden Zahl der Unternehmer erscheint es „nachvollziehbarerweise unter den gegebenen Marktverhältnissen und in Abwesenheit klarer rechtlicher Regeln einzig vernünftig und zwingend, den kostengünstigsten Weg zu wählen und in Fällen möglicher Risiken für Menschen, Umwelt und das Unternehmensimage schlicht darauf zu hoffen, dass sich die Risiken nicht realisieren“, heißt es in seiner schriftlichen Stellungnahme.

Die schriftlichen Stellungnahmen zum Download:


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