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Gesetzentwurf: Bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Berlin (csr-news) > Heute hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Pflege verabschiedet. Von den derzeit rund 2,6 Millionen pflegebedürftigen Menschen wird ein großer Teil von Angehörigen zu Hause gepflegt. Eine große Herausforderung vor allem für berufstätige Menschen. Diesem Umstand will die Bundesregierung mit ihrem Gesetzentwurf besser gerecht werden. Es geht den Angehörigen meist um mehr zeitliche Flexibilität, deshalb konzentrieren sich die Maßnahmen auf diesen Bereich. So gibt es für die zehntägige Pflegezeit, die Angehörige schon heute in akuten Fällen beanspruchen können, ab 1. Januar 2015 eine Lohnersatzleistung. Als Pflegeunterstützungsgeld zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung 67 Prozent des wegfallenden Bruttoeinkommens. Für die Finanzierung für das Jahr 2015 sind bereits 100 Millionen Euro im Bundeshaushalt eingestellt. Wer von der Möglichkeit Gebrauch macht, sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um nahe Angehörige zu pflegen, hat künftig einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Damit soll es für die Betroffenen leichter werden, ihren Lebensunterhalt in der Pflegephase zu bestreiten. Und es wird einen Rechtsanspruch auf eine 24-monatige Pflegezeit geben, in der pflegende Beschäftigte ihre Arbeitszeit bis auf eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden reduzieren können. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten stellt für den Einkommensausfall zinslose Darlehen zur Verfügung. Das gilt auch für die Betreuung eines Angehörigen in der letzten Lebensphase. Pflegende Angehörige können in dieser Zeit weniger arbeiten oder ganz aussetzen. Im Rahmen des Gesetzentwurfs wurde auch der Begriff des „nahen Angehörigen“ neu definiert. Künftig besteht der Rechtsanspruch auf alle Leistungen nicht nur für die Betreuung von Großeltern und Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten oder Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft, sondern auch für Stiefeltern, Schwägerinnen und Schwager sowie für Partner in lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften. Wie bisher sind auch Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners sowie Schwieger- und Enkelkinder eingeschlossen. Der Rechtsanspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit gilt jedoch nicht gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten. Das neue Gesetz soll Familien in schwierigen Situationen entlasten. Gleichermaßen entlaste es aber auch die Wirtschaft, erklärte Familienministerin Manuela Schwesig bei der Vorstellung des Gesetzes. Ein finanzielles Risiko bestehe für Arbeitgeber nicht mehr. Darüber hinaus müssten sie nicht mehr auf wertvolle Fachkräfte verzichten: Beschäftigte seien künftig nicht mehr gezwungen, im Pflegefall ihren Job komplett aufzugeben.

 


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