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40 Jahre Sicherheit am Arbeitsplatz

Köln (csr-news) > Mit der Einführung der Dampfmaschine um 1800 begann in Deutschland die Industrialisierung der Arbeitswelt. Parallel häuften sich die Arbeitsunfälle. Die Schuld daran wurde zumeist den Arbeitnehmern gegeben. Mehr als 100 Jahre später wurde am 12. Dezember 1973 ein Gesetz zum Schutz der Arbeitnehmer verabschiedet – das deutsche Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, kurz Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) genannt. “Das ASiG ist die Grundlage des modernen Arbeits- und Gesundheitsschutzes”, erklärt Werner Lüth, Experte für Arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland. Der Leitgedanke des Gesetzes ist es, eine fachkundige Beratung der Arbeitgeber sicherzustellen. Das ASiG beinhaltet drei Schwerpunkte. Zum einen wird darin die Pflicht des Arbeitgebers manifestiert, sich in Sachen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz von Fachleuten beraten zu lassen. Das gilt bereits bei einem Mitarbeiter. Kann der Arbeitgeber keinen qualifizierten, betriebsinternen Berater stellen, hat er auch die Möglichkeit, diese Aufgabe einem überbetrieblichen Dienst, wie zum Beispiel TÜV Rheinland, zu übertragen. Im Weiteren legt das Gesetz fest, welche speziellen Qualifikationen die Arbeitsmediziner und Fachkräfte für Arbeitssicherheit mitbringen müssen und welche Arbeitsaufgaben ihre Tätigkeit explizit umfasst. “Aus diesen Gründen sorgte das ASiG für einen sehr hohen Qualitätssprung in der Geschichte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes”, so Werner Lüth. Viele Betriebe halten sich heute an das ASiG, manche aber immer noch nicht. “Leider nimmt es nicht jeder Arbeitgeber mit den gesetzlichen Anforderungen an den Arbeitsschutz so genau”, bestätigt der TÜV Rheinland-Experte. Der Verstoß gegen die Vorgaben kann aus Unwissenheit geschehen. Manche Arbeitgeber lassen es aber bewusst drauf ankommen. Problematisch wird es, wenn sich in einem Unternehmen ein schwerer Arbeitsunfall zuträgt oder es zu einer arbeitsbedingten Erkrankung kommt. Wäre dieses vermeidbar gewesen, hätte man sich an das ASiG gehalten, hat der Arbeitgeber fahrlässig gehandelt. Hätte er im Vorfeld von dem Gesetz wissen können und geschah der Verstoß grob fahrlässig oder sogar mit Vorsatz, kann der Arbeitgeber unter Umständen straf- sowie zivilrechtlich herangezogen werden.


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