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Kirchen begünstigen Scheidungen


Thursday, February 21st, 2008




Ungewollt und unbeabsichtigt fördern die Kirchen Ehescheidungen bei glaubensverschiedenen Ehen mit sehr hohen Einkommen über die Gestaltung der Kirchensteuer. Diese überraschende Erkenntnis hat der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (SVR) in seinem jüngsten Gutachten ermittelt. Dabei wird ausschließlich ein Blick auf die steuerlichen Implikationen gerichtet – um die Liebe geht es hierbei naturgemäß nicht.

Die Kirchensteuer ist als Zuschlag zur Lohn- bzw. Einkommensteuer ausgestaltet, die sich aus dem zu versteuernden Einkommen nach Abzug der Freibeträge für die Kinder ergibt. Der Zuschlag beträgt 8 Prozent in Baden-Württemberg und Bayern und 9 Prozent in den übrigen Bundesländern. Bei glaubensverschiedenen Ehen (einer ist evangelisch, der andere konfessionslos) erheben evangelische Landeskirchen seit einigen Jahren das besondere Kirchgeld, welches eine Steuer, also eine Zwangsabgabe ist und nicht mit dem freiwilligen allgemeinen Kirchgeld verwechselt werden darf. Die Bemessungsgrundlage ist das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehepartner, sofern eine gemeinsame Veranlagung vorgenommen wird. Bei getrennter Veranlagung fällt das Kirchgeld hingegen nicht an.

Auf die Bemessungsgrundlage (Gesamteinkommen) wird ein einheitlicher Stufenbetragstarif angewendet. Ökonomisch betrachtet sind Stufenbetragstarife wegen ihrer Eigenschaften eher kritisch zu bewerten: (1) Innerhalb der Stufen ist der Verlauf regressiv, d.h. mit höherem Einkommen innerhalb der Stufen sinkt die Durchschnittsbelastung. (2) Beim Stufenwechsel können extreme Grenzbelastungen entstehen und sich wie hier auf mehrere tausend Prozent belaufen.

Ein Beispiel: Bei einem zu versteuernden Einkommen von 249.999 Euro beträgt das besondere Kirchgeld 2.220 Euro. Bei einem Einkommenszuwachs von einem Euro auf 250.000 Euro erhöht sich das Kirchgeld jedoch um 720 Euro. Die Grenzbelastung liegt damit bei rekordverdächtigen 72.000 Prozent! Dieses Problem existiert auch bei niedrigeren Einkommen, wird aber an diesem Extrembeispiel besonders deutlich.

Ein praktisches Beispiel veranschaulicht die Konsequenzen für die Entscheidung hinsichtlich einer gemeinsamen oder einer getrennten steuerlichen Veranlagung oder eben auch der Fortführung der Ehe oder deren Auflösung. Zwei Freiberufler aus Baden-Württemberg sind verheiratet. Die Ehefrau, kinderlos und konfessionslos, verdient mit selbständiger Arbeit 315.000 Euro. Der Ehemann erzielt aus selbstständiger Arbeit 15.000 Euro und ist Mitglied der evangelischen Kirche.

Bei einer Scheidung in Kombination mit Unterhaltsleistungen ergibt sich für das Ex-Ehepaar jährlich eine Steuerersparnis von 443 Euro. Über 30 Jahre hinweg addiert sich dies bei einem Zinssatz von rund 4 Prozent auf rund 26.000 Euro. Ob dieser Betrag bei einem Nettoeinkommen von fast vier Millionen Euro über einen Zeitraum von 30 Jahren tatsächlich die Menschen zu einer Scheidung bewegt, sei dahingestellt. Schließlich sind dies (ohne Verzinsung) nur rund 0,3 Prozent des Nettoeinkommens. Der SVR jedenfalls schlussfolgert: „Die hier aufgeworfene Diskriminierung der Ehe durch das besondere Kirchgeld bedarf einer gesonderten verfassungsrechtlichen Überprüfung.“

Unabhängig von der praktischen Relevanz dieses konkreten Beispiels wirft die Analyse des SVR auch generell die Frage der Rechtfertigung des besonderen Kirchgelds auf. Nicht nur die Verwendung eines Stufenbetragstarifs ist ökonomisch fragwürdig, sondern auch die Rechtfertigung für die Sonderregelung insgesamt. Eine Diskussion darüber ist nicht nur aus ökonomischer Sicht überfällig.




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Dominik Enste



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