Selbstverantwortung und kollektive Mitverantwortung von Unternehmen für die Gestaltung von fairen nationalen und globalen Rahmenbedingungen. Thesen von Hans-Balz Peter
Wirtschaftliche Unternehmen haben zuerst den Zweck und die Aufgabe, Güter und Dienste herzustellen, die den menschlichen Bedürfnissen entsprechen und die nachgefragt werden. Sie dienen damit dem produktiven Ziel allen Wirtschaftens, einer optimalen Versorgung letztlich aller, ohne Ausbeutung von Menschen und der natürlichen Ressourcen, Diese Zielsetzung (Finalität) ist die ethische Legitimation der Unternehmenstätigkeit. Die Unternehmen haben sich dabei in den differenzierten Märkten und im Wettbewerb zu bewähren.
Aufgabe und Verantwortung der Unternehmen beschränken sich nicht auf die betriebswirtschaftliche Dimension. Als soziale Systeme sind sie in gesellschaftliche, regional-, volksund globalwirtschaftliche, in kulturelle und politische sowie in rechtliche Kontexte eingebettet. Diese bestimmen ihre Entfaltungsmöglichkeit und durch die gesetzten Rahmenbedingungen deren Grenzen. Die Unternehmen tragen für deren Zweckerfüllung und Mitgestaltung – über die Verpflichtungen gegenüber den unmittelbar beteiligten Arbeitnehmenden und Aktionären hinaus - in ethischer Perspektive gesellschaftsgestaltende, also politische Mitverantwortung.
Intra-unternehmerische Verantwortung
Insbesondere für größere Unternehmen ergibt sich die Verpflichtung, zuerst ein eigenes unternehmerisches Ethos zu erarbeiten. Dies bedeutet, selbstverantwortliche ethische Normenbildung, eine verlässliche, ethisch reflektierte Haltung sowie entsprechende Verhaltensweisen zu entwickeln, die der großen ihrer Wirkung globalen Tätigkeiten auf das Wohl und Wehe der vielen Menschen, Mitarbeitenden und Kunden, aber auch der sozialen und natürlichen Umwelt, in denen sie agieren, gerecht wird. Ein solches Ethos kann beispielsweise in einem unternehmensspezifischen Verhaltenskodex festgelegt werden, der periodisch auf seine Tragfähigkeit und bezüglich der Einhaltung der vereinbarten Normen überprüft wird und entsprechend der Lageveränderungen zu revidieren ist.
Extra-unternehmerische Verantwortung
Die ethische Verpflichtung der Unternehmen ist nicht nur auf das unmittelbare unternehmerische Handeln beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die v erantwortliche und konstruktive Mitwirkung an der Entwicklung wohlgeordneter Rahmenbedingungen, die notwendige Voraussetzung für alle funktionierende und faire Unternehmenstätigkeit gemäss der eingangs begründeten Finalität ist.
Die analog zur Bürgerpflicht zu denkende unternehmerische Verantwortung bezieht sich zunächst auf den nationalen ordnungspolitischen, wirtschafts-, sozial- und umweltpolitischen gesetzlichen Rahmen.
Global tätige Unternehmen sollten sich darüber hinaus aufgrund ihres Ethos auch zur konstruktiven Mitwirkung an der Etablierung ethisch begründeter globaler Rahmenordnung und entsprechender internationaler Institutionen verpflichten. Insbesondere tragen transnational tätige Unternehmungen auch Verantwortung für eine Globalisierung der Menschenrechte.
Kollektive Selbstverantwortung
Zwischen der Ebene der Entwicklung einer verbindlichen Selbstbindung (intraunternehmerisches Ethos) und extraunternehmerischen Verantwortung, die sich auf die Achtung der sowie die Mitgestaltung an nationalen und globalen rechtlichen Regelungen bezieht, ist weiter eine mittlere Ebene der kollektiven Selbstverpflichtung global tätiger Unternehmen zu beachten. Kollektiv vereinbarte Selbstverpflichtungen können eine wichtige Brücke zwischen Selbstbindung einzelner Unternehmen und den rechtlichen Regelwerken sein. Sie dienen dazu, die „Spieße“ sich konkurrierender Unternehmen in ethischer Hinsicht „gleich lang“ zu machen und „faire Spielregeln“ zu etablieren, um zu verhindern, dass Defektiverer unter den Unternehmungen vom moralischen Wohlverhalten anderer profitieren und damit generell die ethischen Verpflichtungen der Unternehmen unterhöhlen. Daher sind auch freiwillige branchenweise „Codes of conduct“, verbandlich festgelegte „Rules of best practice“ und kollektiv vereinbarte Standards zu begrüssen. Grundsätzlich sollten auch kollektive Selbstverpflichtungen und Standards mit transparenter Selbstkontrolle, Audits, welche die Einhaltung vereinbarter Regeln überprüfen, und schließlich Sanktionen ergänzt werden. Dazu sind im Rahmen der kollektiven Selbstverpflichtung die erforderlichen Institutionen und mit Kompetenzen ausgestattete Organe zu schaffen.(1)
Verhinderung von Missbrauch
Keinesfalls dürfen freiwillige Standards und kollektive Versprechen des Wohlverhaltens, „Codes of conduct“ oder Vereinbarungen wie der von UNO-Generalsekretär Kofi Anan initiierte „Global Compact“(2) nur taktisch ausgerichtet sein, um weitergehende oder striktere national- oder völkerrechtliche Regelungen zu verhindern. Ebenso sollten kollektive Regelungen nicht erst dann vorgeschlagen werden, wenn die Etablierung rechtlich verbindlicher Regelungen ‚droht’. Vielmehr ist der Sinn kollektiver Selbstbindung durch Standards, Codes und Global Compact ein dreifacher: Erstens das Ethos und entsprechendes Verhalten der einzelnen Unternehmungen zu stärken; zweitens das Trittbrettfahren zu verhindern (defektierende Unternehmen profitieren schamlos vom Wohlverhalten der Mehrheit). Drittens dienen sie der praxisnahen Konkretisierung von Normen und Regeln innerhalb der Branche oder für Typen von Unternehmungen sowie einer größeren und flexibel entwickelbaren Normendichte, wie dies durch staatliche, zwischenstaatliche Regeln, internationale Abkommen und multilaterale Organisation nicht hinreichend möglich ist.
Generell sind die Entwicklung eines unternehmerischen Ethos und der unbedingte Wille, das konkrete Handeln danach auszurichten und gegebenenfalls zu beschränken, die Voraussetzung auch für das gute Funktionieren von Normen und Regelungen auf staatlicher unter internationaler Ebene.
Ergänzung durch staatliche und internationale Normen
Ethisches Handeln einzelner Unternehmungen und kollektive Selbstverpflichtung, so wichtig sie sind, genügen nicht, um minimale ethische Orientierung und die Einhaltung verbindlicher Regelungen durchzusetzen. Wie auf nationaler Ebene gesetzliche Regelungen unabdingbar sind, gilt es auch auf globaler Ebene, unternehmerisches Handeln rechtlich verpflichtend an inner-wirtschaftliche Fairness (Treu und Glauben), sowie an sozial-, menschenrechts- und umweltpolitische Standards zu binden. Es ist deshalb zu hoffen, dass der in der
Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen begonnene, hoffentlich im neuen UNMenschenrechtsrat fortgesetzte Konsultationsprozess zu möglichst verbindlichen Menschenrechtsnormen für transnationale Unternehmen führt.
Der Beitrag ist erschienen in: partexte 16 / 2006 – Praktische Ethik ● Analysen ● Reflexionen, © 2004 by Hans-Balz Peter
Der Autor
Dr.oec.publ. Hans-Balz Peter, Prof. für Sozialethik, bes. Entwicklungs- und Wirtschaftsethik, Universität Bern, PEWI GmbH • Praktische Ethik und Wirtschaftswissenschaft • Studien und Beratung, CH-3032 Hinterkappelen/Bern • Bernstrasse 5 B, Telefon + FAX: +41 31 901 10 82, e-mail: isspewi@postmail.ch
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Fußnoten:
(1) Vgl. die sich über Jahre bewährende „Vereinbarung über die Sorgfaltspflicht bei der Entgegennahme von Geldern und die Handhabung des Bankgeheimnisses“ und die zugehörige „Gemeinsame Erklärung der Schweizerischen Nationalbank und der Schweizerischen Bankiervereinigung“ vom 9.12.1977, in welcher sich die Banken (auch gegenüber der Nationalbank) nicht nur zu besonderen Massnahmen betr. (Nicht-) Entgegennahme von sog. „Potentatengeldern“ usw. verpflichteten, sondern durch welche auch ein besonderes Ueberwachungsgremium eingerichtet wurde, das für Transparenz aller Verfahren sorgte und über erhebliche Sanktionskompetenzen verfügte. Der Inhalt der Vereinbarung ist inzwischen in die ordentliche Bankengesetzgebung übergeführt worden.
(2) Am Weltwirtschaftsforum 1999 in Davos hat der Generalsekretär der Vereinten Nationen, Kofi Annan, als Teil der Strategie zur Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele einen „Global Compact“ vorgeschlagen. Auf diese Initiative hin wurde im Januar 2000 der „UN Global Compact“ operativ; er will die weltweit tätigen Unternehmen dazu motivieren, sich selbst zu verpflichten, in ihren Aktivitäten verstärkt Fragen des Umweltschutzes, der sozialen Verantwortung und des Schutzes der Menschenrechte zu berücksichtigen. Konkret haben Unternehmen, die den Global Compact unterzeichnen, 10 Prinzipien zu verfolgen. Einige schweizerische und deutsche Unternehmen haben sich in diesem Pakt verpflichtet.